Christian Liermann | Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie



Dipl. Päd. Christian Liermann

Psychotherapie
Verhaltenstherapie

Wenn es Kindern oder Jugendlichen über längere Zeit nicht gut geht, sie etwas Belastendes erlebt haben oder wenn Probleme auftreten, für die man selbst keine Lösung findet, kann eine Psychotherapie notwendig und hilfreich sein.


Diagnostik

Wenn Sie sich an mich wenden, werden wir zunächst gemeinsam daran arbeiten, das Problem, seine Ursachen und seine Folgen möglichst genau zu verstehen. Wir besprechen Ihre Anliegen, Sorgen und Wünsche. Eine gründliche Diagnostik ist erforderlich, um zielgerichtete Lösungen zu finden, die sich im Alltag gut umsetzen lassen.

Therapie

In der therapeutischen Phase geht es darum, schrittweise Veränderungen zu bewirken. Ich unterstütze Ihr Kind und die ganze Familie dabei, neue Strategien zu erproben. Hierbei ist es mir wichtig, vorhandene Stärken und Ressourcen aufzugreifen und zu nutzen. Oftmals können auch "verschüttete" Ressourcen wieder zugänglich gemacht werden.

Was ist Verhaltenstherapie?

Die Ursprünge der Verhaltenstherapie liegen in der psychologischen Lerntheorie. Der Kerngedanke dieses Ansatzes ist, dass problematische Verhaltensweisen auf dem gleichen Weg erlernt werden, wie jedes andere (unproblematische) Verhalten. Im Rahmen einer Verhaltenstherapie sollen problematische Verhaltensweisen wieder "verlernt" werden.

Seit ihrer Begründung wurde die Verhaltenstherapie in vielfältiger Weise weiterentwickelt. Je nach Therapieziel setze ich unter anderem folgende Ansätze ein:

  • Kognitive Verhaltenstherapie: Hier stehen das Erleben, die Gedanken und Gefühle des Kindes/des Jugendlichen im Mittelpunkt der Therapie.
  • Schematherapie: Dieser Ansatz bietet die Möglichkeit, auf kindgerechte Weise lebensgeschichtliche Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf das Erleben im Hier und Jetzt zu besprechen und zu bearbeiten.
  • Emotionsfokussierte Verfahren: Diese kommen zum Einsatz, wenn es darum geht, Gefühle besser wahrnehmen, unterscheiden und (wenn nötig) regulieren zu können.
  • Entspannungsverfahren und Achtsamkeit

Kosten

Bei entsprechender Indikation werden die Kosten für eine Psychotherapie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen (Diagnostikphase) werden die Kosten auch ohne vorherigen Antrag übernommen. Die weitere psychotherapeutische Behandlung muss vor Beginn bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden.

Bei Privatversicherten ist in den meisten Fällen (je nach Versicherungsvertrag) eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung möglich. Die Regelgebühren für ausgewählte Privatleistungen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.

Ziffer

Beschreibung

Punkte

Regelgebühr

870

Verhaltenstherapie Einzelsitzung (auch Probatorik)

750

100,55 €

860

Biographische Anamnese zur Einleitung einer Psychotherapie

920

123,34 €

856

Standardisierte Entwicklungs- und Intelligenztests

361

37,88 €

857

Orientierende Tests (standardisierte Fragebogenverfahren)

857

12,17 €

808

Einleitung/Verlängerung einer Psychotherapie (Bericht an den Gutachter [für Selbstzahler nicht relevant])

400

53,62 €

Die Kostenberechnung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Berechnungsfähig sind nach § 1 Abs. 2 GOP Leistungen, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ aufgeführt sind. Von der Regelgebühr kann nach den Bestimmungen der GOÄ im Einzelfall abgewichen werden (§§ 4 ff. GOÄ)

Gebührenordnungen (Stand 09.05.2020)

Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 08.06.2000 (BGBl. I S. 818), zuletzt geändert durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom 18.10.2001 (BGBl. I S. 2721).

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.10.2019 (BGBl. I S. 1470).